Der Frühling ist nun endlich auch bei uns angekommen und es packt einen die Lust wieder den Grill anzuwerfen. Doch was tun wenn man keinen eigenen Garten besitzt und die Grillplätze in der Gegend belegt sind? Dann gibt es nur noch den Weg auf den eigenen Balkon, doch hier sind einige Besonderheiten zu beachten.
Diese Frage kann mit JA beantwortet werden. Wer eine Wohnung oder ein Haus mit Balkon hat, darf dieser auch uneingeschränkt nach eigenen Wünschen genutzt werden. Einziger Haken: Das ganze darf nicht ausdrücklich im Mietvertrag verboten sein.
Dabei gibt es auch keine beschränkte Anzahl an Tagen die das Grillen auf dem Balkon nicht erlaubt. Wer kleinliche Nachbarn hat, sollte sich allerdings überlegen ob er nicht lieber zu einem Elektrogrill statt einem Holzkohlegrill greift und starke Rauchentwicklung somit vermieden wird.
Wem das Grillen laut Mietvertrag verboten ist, sollte es auch nicht tun. Denn bei Verstoß kann man hier abgemahnt werden und im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden.
Aufpassen muss man aber bei der Grillparty auf dem Balkon. Denn ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe, hier muss mit dem Lärm Schluss sein.
Da auf den Balkons oftmals ein starker Platzmangel herrscht, kann hier selten ein großer Kugelgrill gestellt werden. Als Studentenstudie begonnen, hat sich der Balkongrill Bruce inzwischen zu DEM Balkongrill gemausert.
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Das Thema Rechte beim Grillen haben wir schon in dem ein oder anderen Artikel ausgiebig besprochen. Doch hin und wieder gibt es tatsächlich neue Urteile in diese Richtung. Daher lohnt es sich regelmäßig in unsere Grill-News zu schauen, oder unseren Newsletter zu abonnieren.